Die Vereinbarkeit von Militärgerichten mit dem Recht auf ein by Jeanine Bucherer (auth.)

By Jeanine Bucherer (auth.)

Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen militärgerichtliche Strafverfahren gegen Zivilpersonen. Die Frage, inwiefern solche Verfahren mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar sind, beschäftigt internationale Spruchkörper und Gremien seit längerem.

Prüfungsmaßstab sind drei Konventionen: die EMRK, die AMRK und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Die Arbeit systematisiert zunächst die vorhandene Spruchpraxis. Sie geht sodann der Frage nach, ob es ein Recht auf ein zuständiges Gericht gibt bzw. wie sich ein solches Recht konstruieren lässt. Ausführungen zu besonderen Problemen im Kontext von Ausnahmezuständen und eine Betrachtung der U.S.-amerikanischen Militärkommissionen im Nachtrag runden die examine ab.

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Siehe Fußnote, 18, S. 495.  Vgl. R. Herzog, in: Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Bd. V, Art. 96 Rz. 25. 1. Kapitel 20 4. Entwicklungstendenzen Die vorhergehenden Beispiele haben gezeigt, daß Militärgerichte in mehrerlei Hinsicht von ordentlichen Strafgerichten abweichen können. Charakteristisch sind ihre besondere sachliche und üblicherweise auch persönliche Zuständigkeit. Hinzu kommt die besondere Zusammensetzung, auch wenn man einwenden mag, daß der Einsatz juristischer Laien auch in der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit keineswegs unbekannt ist.

Peru / Kolumbien Die peruanische Verfassung bestimmt in Art. 139 Abs. 1, daß die Militärgerichte neben dem ordentlichen Justizsystem stehen. Entsprechend verfügt der Oberste Gerichtshof – anders als im Fall Spaniens – nicht über eine umfassende Kassationsgewalt. Diese ist vielmehr beschränkt auf Urteile, in denen die Todesstrafe verhängt wurde. Gemäß Art. 173 der Verfassung erstreckt sich die Kompetenz der Militärgerichte grundsätzlich auf Amtsdelikte (delitos de función), die von Angehörigen der Streitkräfte und der Nationalpolizei begangen werden.

3. Kapitel 40 exklusive Kompetenzen zustehen und sie über eigene (exklusive) Amtsträger verfügt. Die Gewährleistung richterlicher Unabhängigkeit in sachlicher wie in persönlicher Hinsicht, läßt sich in verschiedenen Kriterien konkretisieren. Dazu gehören die Art und Weise der Ernennung der Richter, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Unab- und Unversetzbarkeit der Richter. Diese Kriterien gehören zu einem Kanon, der regelmäßig – in unterschiedlicher Intensität – von internationalen Kontrollorganen geprüft wird.

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